In erster Instanz wurde vom Landesgericht ein Prognosezeitraum von 5 Jahren bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters bestätigt. Von der Mineralölgesellschaft wurde dagegen keine Berufung erhoben.

Häufig wird von den Mineralölkonzernen eingewendet, dass der Prognosezeitraum kürzer als 5 Jahre sei. In älteren Entscheidungen wird häufig von vier Jahren ausgegangen. Dabei handelt es sich um eine relevante Größe für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Umso länger der Prognosezeitraum, umso besser für den Tankstellenpächter. Beim Prognosezeitraum handelt es sich um die Dauer, wie lange die „Provisionsverluste“ berücksichtigt werden, bis sich die Stammkunden verlaufen haben. Teilweise wird sogar behauptet, dass die Stammkunden sich bereits nach 3 Jahren „verlaufen“ hätten.

Das Landesgericht ist in der Entscheidung der Ansicht des Klagsvertreters gefolgt, dass 5 Jahre angemessen sind. Der Teilzuspruch ist rechtskräftig, da das Erstgericht allerdings einen Fehler bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemacht hatte, wird der noch nicht rechtskräftige Teil nochmals vom Oberlandesgericht überprüft und allenfalls nochmals erhöht.