Wird ein Tankstellenvertrag gekündigt, weil die Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar ist, geht der Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs 3 HVG) nicht verloren.

Ein Tankstellenpächter kündigte seinen Pachtvertrag infolge eines „Burn Out“. Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, musste der Pächter Klage einbringen.

Vom Mineralölkonzern wurde ein Ausgleichsanspruch bestritten, da überhaupt eine Erkrankung vorliegen würde und das Burn Out nur vorgetäuscht sei.

Zur Frage der Krankheit iSd HVertrG wurde vom Gericht ein Gutachten eingeholt. Der gerichtlich beeidete und zertifizierte medizinische Sachverständige bestätigte die Ausführungen des Tankstellenpächters und kam zu dem Schluss, dass dem Tankstellenpächter infolge seiner Erkrankung ein Fortsetzen seiner Tätigkeit als Tankstellenpächter aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Eine Besserung seines Zustandes sei nur nach Vertragsbeendigung möglich. Die behauptete Vortäuschung des Burn Outs würde nicht vorliegen, sondern die Symtome seien echt und nachvollziehbar.

Es bleibt abzuwarten, ob seitens des Mineralölkonzerns der Einwand im Prozess, der Kläger sei gar nicht erkrankt, aufrecht erhalten wird. Wird dieser Einwand zurückgezogen könnte auch gleich über die Höhe des Ausgleichsanspruchs verhandelt werden.