Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Tankstelle als Eigenhändler oder im Agenturvertrieb betrieben wird. Im Agenturvertrieb bekommt der Tankstellenpächter eine Provision, beim Eigenhändlervertrieb kauft er den Treibstoff selbst ein und veräußert ihn mit einem (meist vorgegebenem) Aufschlag.

Die Mineralölgesellschaft soll durch die Anwendung eines anderen Vertriebssystems nicht die Möglichkeit erhalten, den Ausgleichsanspruch (HVG) dadurch zu umgehen. In der Praxis unterscheiden sich nämlich beide Vertriebsformen für den Tankstellenpächter fast gar nicht.

Maßgebens ist, ob die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts vorliegen. Dabei ist zu prüfen, wie eng der Tankstellenpächter in das Vertriebssystem eingegliedert ist. Dies unterscheidet sich von Konzern zu Konzern, aber auch innerhalb des Tankstellennetzes. Die Grundregel lautet: Umso weniger Entscheidungsspielraum der Tankstellenpächter hat, umso eher bekommt er einen Ausgleichsanspruch zugesprochen.

Während der Ausgleichsanspruch beim Treibstoffvertrieb weitestegehend unbestritten ist, wird im Folgemarkt (Shop und Waschgeschäft) dieser von den meisten Konzernen immer noch bestritten.

Zwar haben wir bereits Präzedenzscheidungen auch für den Folgemarkt erwirkt, die Frage ob die Voraussetzungen vorliegen, sind aber stets im Einzelfall zu prüfen. Dabei kommt der richterlichen Beweiswürdigung eine maßgebende Funktion zu. Sammeln Sie bereits im Vorfeld Beweisstücke, um die Vorgaben des Konzerns im Ernstfall nachweisen zu können. Auch Zusagen oder Anweisungen des Gebietsleiters sind diesen im Prozess häufig nicht mehr errinnerlich. Nehmen Sie zu Besprechungen mit Gebietsleitern nach Möglichkeit immer einen Zeugen mit – damit wird der Prozesserfolg wesentlich erleichtert.