Treibstoffvertrieb – Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Bemessungsgrundlage:

Als Bemessungsgrundlage ist die Jahresbruttoprovision der letzten 12 Monate vor Vertragsbeendigung heranzuziehen. Zu den Provisionen zählen nicht nur die Provisionen pro Liter, sondern auch allfällige Stützen, Beihilfen oder Zuschüsse.

Stammkundenanteil:

Zu den Stammkunden zählen Personen, die zumindest 4x jährlich bei Ihrer Tankstelle getankt haben.

Prognosezeitraum:

Dieser Zeitraum wird herangezogen um beurteilen zu können, bis wann die Tätigkeit des Tankstellenpächters bzw. seine Stammkunden noch nachwirken. In der Regel werden hier vier bis fünf Jahre veranschlagt.

Abwanderungsquote:

Angenommen wird, dass nach einem gewissen Zeitraum nach Vertragsbeendigung keine Stammkunden des vormaligen Tankstellenpächters mehr vorhanden sind. In der Regel wird von einer Abwanderungsquote der Stammkunden von 10%-20% pro Jahr ausgegangen. Beim gegenständlichen Formular wird die degressive Berechnungsvariante verwendet.

Abzinsung:

Der Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters wird mit Beendigung des Vertrages fällig. Da der Ausgleichsanspruch einen Ausgleich für zukünftige Provisionsverluste darstellt, ist der Ausgleichsanspruch abzuzinsen. In der Regel werden hier zwischen 2% bis 5% veranschlagt.

Verwaltungsanteil:

Dem Tankstellenpächter wird noch ein Verwaltungsanteil abgezogen, da ein klassischer Handelsvertreter keine verwaltende Tätigkeiten erbringen muss. In der Regel liegt der Abzug für die verwaltende Tätigkeit zwischen 5% bis 20%.

Konjunkturzuschlag:

Mitunter wird bei Handelsvertretern bzw. Tankstellenpächtern ein Konjunkturzuschlag zugesprochen. Dies bedeutet, dass sich die wirtschaftliche Lage in den nächsten Jahren tendenziell eher verbessert und bei den Provisionsverlusten sohin zu berücksichtigen sind. Ein Konjunkturzuschlag bewegt sich in der Regel zwischen 5%-10%.

Billigkeitsabschlag:

Um auf die konkrete Tankstelle eingehen zu können, gibt es einige Kriterien, die noch nach Billigkeit (= Gerechtigkeit) zu berücksichtigen sind. Hier wird dem Richter ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden. In der Regel beträgt der Billigkeitsabschlag zwischen 30% – 50%.

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