Waschgeschäft – Berechnung des Ausgleichsanspruchs
Je nachdem ob das Waschgeschäft (Waschanlage oder Bürstenwäsche) als Eigenhändler oder nicht geführt wird, ist die Berechnung des Ausgleichsanspruches , wie beim Treibstoffgeschäft oder wie beim Shop-Geschäft vorzunehmen. Gegenständliche wird davon ausgegangen, dass der Pächter für die Waschanlage auf Provisionsbasis betreibt.
Bemessungsgrundlage:
Als Bemessungsgrundlage ist die Jahresbruttoprovision des letzten Jahres vor Vertragsbeendigung heranzuziehen.
Stammkundenanteil:
Zu den Stammkunden zählen Personen, die zumindest 4x jährlich in der Waschstraße waren.
Prognosezeitraum:
Dieser Zeitraum wird herangezogen, um beurteilen zu können, bis wann die Tätigkeit des Tankstellenpächters bzw. seine Stammkunden noch nachwirken. In der Regel werden hier vier bis fünf Jahre veranschlagt.
Abwanderungsquote:
Es wird angenommen, dass nach einem gewissen Zeitraum nach Vertragsbeendigung keine Stammkunden des vormaligen Tankstellenpächters mehr vorhanden sind. Dabei kommt es in dr Regel zu einer Abwanderungsquote vonn 10% – 20% pro Jahr. Beim gegenständlichen Formular wird die degressive Berechnungsvariante verwendet.
Abzinsung:
Der Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters wird mit Beendigung des Vertrages fällig. Da der Ausgleichsanspruch einen Ausgleich für zukünftige Provisionsverluste darstellt, ist der Ausgleichsanspruch abzuzinsen. In der Regel werden hier zwischen 2% – 5% veranschlagt.
Verwaltungsanteil:
Beim Waschgeschäft wird teilweise ein Verwaltungsanteil von 10% – 20% in Abzug gebracht.
Konjunkturzuschlag:
Auch hier erscheint ein Konjunkturzuschlag von 5-10% angemessen.
Billigkeitsabschlag:
Auch beim Waschgeschäft ist ein Billigkeitsabschlag zu veranschlagen. In der Regel beträgt der Billigkeitsabschlag zwischen 10% bis 50%.
Kontaktieren Sie uns
Pichler Rechtsanwalt GmbH
Marktstraße 33, 6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 200444
Fax: +43 5572 200444-2
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at