Waschgeschäft – Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Je nachdem ob das Waschgeschäft (Waschanlage oder Bürstenwäsche) als Eigenhändler oder nicht geführt wird, ist die Berechnung des Ausgleichsanspruches , wie beim Treibstoffgeschäft oder wie beim Shop-Geschäft vorzunehmen. Gegenständliche wird davon ausgegangen, dass der Pächter für die Waschanlage auf Provisionsbasis betreibt.

Bemessungsgrundlage:

Als Bemessungsgrundlage ist die Jahresbruttoprovision des letzten Jahres vor Vertragsbeendigung heranzuziehen.

Stammkundenanteil:

Zu den Stammkunden zählen Personen, die zumindest 4x jährlich in der Waschstraße waren.

Prognosezeitraum:

Dieser Zeitraum wird herangezogen, um beurteilen zu können, bis wann die Tätigkeit des Tankstellenpächters bzw. seine Stammkunden noch nachwirken. In der Regel werden hier vier bis fünf Jahre veranschlagt.

Abwanderungsquote:

Es wird angenommen, dass nach einem gewissen Zeitraum nach Vertragsbeendigung keine Stammkunden des vormaligen Tankstellenpächters mehr vorhanden sind. Dabei kommt es in dr Regel zu einer Abwanderungsquote vonn 10% – 20% pro Jahr. Beim gegenständlichen Formular wird die degressive Berechnungsvariante verwendet.

Abzinsung:

Der Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters wird mit Beendigung des Vertrages fällig. Da der Ausgleichsanspruch einen Ausgleich für zukünftige Provisionsverluste darstellt, ist der Ausgleichsanspruch abzuzinsen. In der Regel werden hier zwischen 2% – 5% veranschlagt.

Verwaltungsanteil:

Beim Waschgeschäft wird teilweise ein Verwaltungsanteil von 10% – 20% in Abzug gebracht.

Konjunkturzuschlag:

Auch hier erscheint ein Konjunkturzuschlag von 5-10% angemessen.

Billigkeitsabschlag:

Auch beim Waschgeschäft ist ein Billigkeitsabschlag zu veranschlagen. In der Regel beträgt der Billigkeitsabschlag zwischen 10% bis 50%.

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