BP verkauft Tankstellen in Österreich an Volenergy – Was bedeutet das für die Pächter?
Wien, 20. Juli 2026. Jetzt ist es fix: BP hat eine Vereinbarung über den Verkauf seines gesamten österreichischen Tankstellen- und E-Ladegeschäfts an die Schweizer volenergy AG geschlossen. Betroffen sind rund 250 Tankstellen unter der Marke BP, davon etwa 115 im Eigentum von BP, sowie das Flottengeschäft und die bp pulse Ladeinfrastruktur. Der Abschluss der Transaktion wird – vorbehaltlich der behördlichen Genehmigungen – für Ende 2026 erwartet.
Für die BP-Tankstellenpächter in Österreich stellt sich damit die entscheidende Frage: Was bedeutet der Verkauf konkret für meinen Tankstellenvertrag, meine Provisionen und meinen Ausgleichsanspruch?
Als auf Tankstellenrecht spezialisierte Kanzlei – seit 2008 tätig, mit über 300 betreuten Fällen zum Ausgleichsanspruch nach dem HVertrG – fassen wir hier die wichtigsten Punkte zusammen.
Wer ist volenergy?
Die volenergy AG gehört zur Schweizer Volare Group AG mit Sitz in Suhr. volenergy betreibt mit über 700 Standorten das größte Tankstellennetz der Schweiz – darunter die Discountmarken Ruedi Rüssel und Miniprix sowie rund 300 Premium-Standorte unter der Marke bp. Bereits 2022 hat volenergy das BP-Tankstellennetz in der Schweiz übernommen und führt es seither als Lizenznehmer der Marke bp weiter.
Auch in Österreich sollen die Standorte nach dem Closing zunächst auf Basis einer Markenlizenzvereinbarung weiterhin unter der Marke BP betrieben werden. Für Autofahrer ändert sich also vorerst wenig – für die Pächter dagegen beginnt jetzt eine entscheidende Phase.
Wie läuft ein solcher Tankstellenverkauf typischerweise ab?
Aus unserer Erfahrung mit vergleichbaren Netzverkäufen (u.a. Verfahren gegen BP) läuft der Prozess üblicherweise so ab:
- Verhandlungen im Hintergrund: Pächter und Mitarbeiter erfahren vom Verkauf meist erst, wenn der Deal vertraglich fixiert ist – so auch diesmal.
- Asset-Deal wahrscheinlich: BP ist in Österreich nur als Zweigniederlassung der BP Europa SE tätig. Es spricht daher vieles dafür, dass Vermögenswerte und Verträge auf den Käufer übertragen werden (Asset-Deal) und nicht Gesellschaftsanteile (Share-Deal).
- Übergangsphase: Nach dem Übergabestichtag folgt in der Regel eine mehrwöchige bis mehrmonatige Übergangsphase. Da volenergy die Marke BP in Lizenz weiterführt, dürfte die Umstellung zunächst moderat ausfallen – das war auch in der Schweiz so.
- Sukzessive Umstellung: Mittelfristig stellen Käufer erfahrungsgemäß schrittweise auf das eigene Vertriebssystem um.
Darf BP den Vertrag einfach auf volenergy übertragen?
Die aktuellen BP-Tankstellenverträge enthalten in den Schlussbestimmungen (C.6.) eine Klausel, wonach BP berechtigt ist, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten als neuen Vertragspartner zu übertragen. Verfügt der neue Vertragspartner über eigene Marken, muss der Pächter auf Anweisung dessen Kennzeichen verwenden.
Das Entscheidende dabei: Mit der Vertragsübernahme wechselt zwar der Vertragspartner – die übrigen Vertragsregelungen bleiben grundsätzlich unverändert aufrecht. Provisionen, Zuschüsse und sonstige Konditionen können vom neuen Vertragspartner nicht einseitig zu Lasten des Pächters abgeändert werden.
Muss ich einen neuen Vertrag mit volenergy unterschreiben?
Genau hier liegt in der Praxis der Knackpunkt. Weil die bestehenden Verträge nicht einseitig verschlechtert werden können, streben Käufer regelmäßig den Abschluss neuer Tankstellenverträge an. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen solcher neuen Verträge sind für Pächter oft schwer zu beurteilen – hier ist eine sorgfältige Prüfung vor Unterschrift dringend zu empfehlen.
Wer nicht bis zur gesetzten Frist unterschreibt, wird erfahrungsgemäß vom neuen Vertragspartner gekündigt. Aber:
Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG: Ihre stärkste Karte
Tankstellenpächter sind nach ständiger Rechtsprechung des OGH in der Regel als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) zu qualifizieren. Daraus folgt:
Kündigung durch die Mineralölgesellschaft bedeutet grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG für den Pächter – außer bei Kündigung aus wichtigem Grund.
Die Weigerung, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Das wurde in einem von uns gegen BP geführten Verfahren gerichtlich bestätigt: Für die formellen Anspruchsvoraussetzungen ist es unerheblich, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter günstiger oder ungünstiger ist. Lehnt der Pächter bei einer Änderungskündigung das Angebot ab, steht dies einer Eigenkündigung nicht gleich.
Auch die vergleichbare Konstellation – Weigerung, einen Vertrag mit dem neuen Lieferanten abzuschließen – wurde vom OGH zuletzt als nicht wichtiger Kündigungsgrund bestätigt.
Je nach Ausgangslage kann die Umstellung des Vertriebssystems durch den Käufer sogar einen berechtigten Grund für eine Eigenkündigung des Pächters darstellen – mit erhaltenem Ausgleichsanspruch.
Der Ausgleichsanspruch kann – je nach Umsatz und Standort – im sechsstelligen Bereich liegen. Bei 250 Standorten ist das auch für den Käufer ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor. Das stärkt die Verhandlungsposition der Pächter: Ein Netzbetreiber ohne Pächter ist das Horrorszenario jedes Tankstellenkäufers.
Offene Frage: Sind die Disagio-Gebühren zulässig?
Nach den aktuellen BP-Verträgen haben Pächter Disagio-Gebühren zu tragen. Ob dies (kartellrechtlich) zulässig ist, ist derzeit Gegenstand eines Musterverfahrens – eine höchstgerichtliche Entscheidung in Österreich liegt bislang nicht vor. Sollten die Gebühren unzulässig sein, stellt sich die Frage der Rückforderung (Verjährung: 3 oder 30 Jahre?). Auch dieses Thema sollten Pächter im Zuge des Verkaufs auf dem Radar haben – etwa als Verhandlungsposition gegenüber BP bzw. volenergy.
Was sollten BP-Pächter jetzt konkret tun?
- Rechtsschutzversicherung prüfen: Ist der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG mitversichert? Wie hoch ist die Streitwertobergrenze? Gibt es Wartezeiten bei Neuabschluss? (Jetzt prüfen – vor einem allfälligen Streitfall!)
- Individuelle Zukunftsplanung: Will ich unter volenergy weitermachen – ja oder nein? Diese Frage bestimmt die Strategie.
- Keine vorschnelle Eigenkündigung: Eine Eigenkündigung ist derzeit in der Regel nicht sinnvoll. Die Beweislast für einen berechtigten Kündigungsgrund trifft den Pächter – es droht der Verlust des Ausgleichsanspruchs.
- Nichts ungeprüft unterschreiben: Neue Vertragsangebote von volenergy vor Unterschrift rechtlich und wirtschaftlich prüfen lassen.
- Proaktiv verhandeln: Absicherung für die Zukunft, Rückforderung gezahlter Disagi, allenfalls ein Vorschuss auf den Ausgleichsanspruch – all das kann jetzt Gegenstand von Verhandlungen mit BP bzw. dem Käufer sein.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann übernimmt volenergy die BP-Tankstellen in Österreich?
Der Abschluss der Transaktion wird vorbehaltlich der behördlichen Genehmigungen für Ende 2026 erwartet. Bis dahin bleibt BP Vertragspartner der Pächter.
Bleibt die Marke BP an den Tankstellen?
Ja, zunächst. Die Standorte werden nach dem Closing auf Grundlage einer Markenlizenzvereinbarung weiterhin unter der Marke BP betrieben – so wie volenergy es seit 2022 auch in der Schweiz handhabt.
Verliere ich meinen Ausgleichsanspruch, wenn ich den neuen Vertrag nicht unterschreibe?
Nein. Die Weigerung, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, ist nach der Rechtsprechung kein wichtiger Kündigungsgrund. Kündigt der Vertragspartner deshalb, bleibt der Ausgleichsanspruch grundsätzlich erhalten.
Sollte ich selbst kündigen?
In der Regel nein. Bei einer Eigenkündigung trifft den Pächter die Beweislast für einen berechtigten Kündigungsgrund – es besteht die Gefahr, den Ausgleichsanspruch zu verlieren. Lassen Sie sich vor jedem Schritt beraten.
Was kostet eine Erstberatung?
Beratungsrechtsschutz ist in der Regel bei der Rechtsschutzversicherung mitversichert. Für Tankstellenpächter ohne Rechtsschutz ist eine kostenlose Erstberatung möglich – vor Ort in Dornbirn oder Wien oder via Zoom.
Kontakt: Der Tankstellenanwalt
RA Dr. Clemens Pichler, LL.M. ist seit 2008 auf Tankstellenrecht spezialisiert, hat in über 300 Fällen zum Ausgleichsanspruch beraten oder vertreten und die Rechtsprechung durch erwirkte OGH-Entscheidungen (z.B. 8 ObA 59/15g) maßgeblich mitgeprägt. Für Pächter besteht die Möglichkeit, sich an unsere bestehenden Mandate für die Verhandlungen mit BP bzw. volenergy anzuschließen (Gesamtlösung).
Kanzlei Dornbirn: Hintere Achmühlerstraße 1a, 6850 Dornbirn, Tel: 05572 / 200 444
Sprechstelle Wien: Karlsplatz 3, 1010 Wien, Tel: 01 / 51 30 700
📧 office@tankstellenanwalt.at | 🌐 www.tankstellenanwalt.at
Sie wollen mehr zum Thema Ausgleichsanspruch und Tankstelle erfahren? Hier können Sie den Vortrag von Dr. Pichler für die Wirtschaftskammer nachsehen: Der Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters nach § 24 HVertrG – Rechtsanwalt Dr. Pichler