Ausgleichsanspruch: Krankheitsbedingte Kündigung eines Tankstellenvertrages bei einer GmbH

 

Tankstellen können entweder als Einzelunternehmer oder in Form einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) betrieben werden.

 

Vertragspartner beim Tankstellenvertrag

Der Vertrag mit dem Mineralölkonzern wird entweder vom Pächter persönlich abgeschlossen oder eben von der Gesellschaft. Neben unternehmerischen und steuerlichen Überlegungen spielt dabei auch das Thema Ausgleichsanspruch eine Rolle.

Bei einer Eigenkündigung verliert der Tankstellenprojekt Pächter dann nicht seinen Ausgleichsanspruch für den aufgebauten Stammkundenstock, wenn ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.

Fraglich war bisher, ob eine solche ausgleichserhaltende Kündigung auch von einer Gesellschaft (zB GmbH) ausgesprochen werden kann. Da die Gesellschaft nicht mit dem Gesellschafter oder Geschäftsführer identisch ist, war dies lange Zeit strittig. Nunmehr liegt eine erste Entscheidung eines österreichischen Gerichts zu diesem Thema vor:

 

Handelsgericht bestätigt Ausgleichsanspruch einer GmbH bei Eigenkündigung

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH erkrankte an einer mittelgradig depressiven Störung (Erschöpfungsdepression). Er kündigte daraufhin den Tankstellenvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und übergab die Tankstelle kurzfristig. Die Mineralölgesellschaft weigerte sich einen Ausgleichsanspruch zu zahlen. Die GmbH klagte daher den Ausgleichsanspruch bei Gericht ein.

Nach mehr als 6,5 Jahren Verfahrensdauer hat das das Handelsgericht Wien nunmehr den Ausgleichsanspruch infolge krankheitsbedingter Kündigung bei einer Ein-Mann-GmbH bestätigt und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die Entscheidung blieb von der Mineralölgesellschaft unbekämpft.

Nachdem in Deutschland bereits mehrere unterschiedliche Entscheidungen zu diesem Thema ergangen sind, dürfte dies die erste gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema in Österreich sein. Wenngleich diese sehr pächterfreundliche Entscheidung unbekämpft blieb und damit auch noch keine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof (OGH) darstellt, ist dies doch ein wichtiger Markstein für alle weitere Verfahren zu diesem Thema.

 

Auswirkung hinsichtlich Ausgleichsanspruch für die Zukunft

 

Diese Entscheidung kann nicht nur herangezogen werden, wenn es um die Kündigung infolge Krankheit bei einer Gesellschaft geht, sondern eben genauso beim Kündigungsgrund des Alters. Im Hinblick auf diese Entscheidung bleibt aber zu hoffen, dass hinkünftig Mineralölgesellschaften es gar nicht mehr auf einen solchen Prozess ankommen lassen, sondern auch in diesen Fällen den Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters bezahlen. Gegenständlich hätte sich die Mineralölgesellschaft viele tausende Euros an Zinsen und Verfahrenskosten sparen können, wenn sie das Bestehen des Ausgleichsanspruchs gar nicht erst bestritten hätte.

Fazit

Der Ausgleichsanspruch für Tankstellenpächter ist ein komplexes Thema, das von vielen Faktoren abhängt. Pächter sollten sich bewusst sein, dass beim Betrieb einer Tankstelle als GmbH oder auch als OG oder auch einer anderen Gesellschaftsform, eine Kündigung wegen Alter oder Krankheit etwas komplexer ist. Nicht selten ERkranken Tankstellenpächter an einem Burnout oder an einer Depression infolge Arbeitsüberlastung. Eine genaue Prüfung und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind unerlässlich, um die eigenen Ansprüche zu verstehen und durchzusetzen.

Wenn Sie Fragen zum Ausgleichsanspruch für Tankstellenpächter haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen zu helfen.